12. Juli 2013
Totalrevision des Gesetzes über die Basler Kantonalbank
Die Handelskammer beider Basel beurteilt die Anpassung des Gesetzes über die Basler Kantonalbank an die, vom Regierungsrat im Jahr 2010 erlassenen Public Corporate Governance-Richtlinien sowie an die neuen gesetzlichen und regulatorischen Änderungen auf Bundesebene positiv.
Zur Vernehmlassungsvorlage
Ratschlag betreffend Totalrevision des Gesetzes über die Basler Kantonalbank vom 30. Juni 1994
Zur Vorlage im Einzelnen
§4 Geografischer Geschäftskreis
Der Zweck der BKB liegt in der ausreichenden, flächendeckenden Versorgung des Kantons mit Bankdienstleistungen. Die BKB hat die Geld- und Kreditbedürfnisse der Bevölkerung und der Volkswirtschaft zu befriedigen und Gelegenheit zur sicheren und zinstragenden Geldanlage zu bieten. In diesem Sinne ist auch der geografische Geschäftskreis festzulegen. Dass zum Zwecke der Diversifikation der Geschäftsbereich der BKB nicht vor der Kantonsgrenze halt machen soll, ist nachvollziehbar. Dass die BKB jedoch auch das Auslandgeschäft betreibt und der Bank ausdrücklich erlaubt wird, generell im Ausland Tochtergesellschaften zu betreiben, ist für die Zweckerfüllung der Kantonalbank nicht nötig.
Die Handelskammer fordert in Abs. 2 den Passus „…und im Ausland…“ zu streichen.
§5 Tochtergesellschaften, Beteiligungen und Zusammenarbeit
Gemäss den vorangehenden Erläuterungen zu §4 ist im §5 der Abs. 2 ersatzlos zu streichen.
§8 Staatsgarantie
Die Totalrevision des BKB Gesetzes sollte zum Anlass genommen werden, die Abschaffung der normalen Staatsgarantie zu diskutieren. Denn mit der bundesseitigen Erhöhung der Einlagesicherung auf CHF 100’000.- pro Kunde und Bank nahm deren Bedeutung stark ab.
Relevant ist die Eigentümerfunktion und da kann davon ausgegangen werden, dass der Kanton im Krisenfall auch ohne formale Staatsgarantie zu seinem Eigentum stehen und die BKB entsprechend sanieren würde. Insofern wird sich mit der Abschaffung der formalen Staatsgarantie weder für die Kunden der BKB noch für den Kanton etwas ändern. Solange die BKB im Eigentum des Kantons ist, wird dieser für deren Verbindlichkeiten einstehen (müssen) und die Kunden können davon ausgehen, dass – schon alleine aus öffentlichem Interesse – für den Bestand der Kantonalbank gesorgt wird.
Der momentanen Situation der BKB sollte aber Rechnung getragen werden. Die unmittelbare Abschaffung der Staatsgarantie scheint nicht sinnvoll, da dies zusätzlich zum ASE-Anlagebetrug und der drohenden Anklage aus den USA bei der Kundschaft Unsicherheiten auslösen könnte.
Die Handelskammer fordert deshalb, die formale Staatsgarantie in naher Zukunft abzuschaffen und diesen Prozess mit einer Kommunikationsstrategie zu begleiten, sodass das Image als sichere, stabile und vertrauensvolle Bank beibehalten werden kann.
§10 Bankrat
Der Komplexität der heutigen Bankgeschäfte muss in der Struktur der Aufsichtsorgane Rechnung getragen werden. Insofern wird die Verkleinerung des Bankrates auf maximal 9 Mitglieder sowie die gesetzliche Verankerung, dass kein Mitglied des Bankrates der Geschäftsleitung angehören oder in anderer Funktion für die Bank tätig sein darf, begrüsst. Auch die Wahl des Bankrates durch den Regierungsrat und die nicht Wählbarkeit von Mitgliedern des Regierungsrates und des Grossen Rates sowie Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung (mit in Bezug auf die BKB Gesetz vollziehenden oder regulatorischen Aufgaben) im Sinne einer Entpolitisierung der Bank, wird unterstützt. Allerdings sei an dieser Stelle auf einen Zielkonflikt hingewiesen: Zum einen ist es effektiv nicht sinnvoll, wenn bei der Führung der Bank die Politik mitspricht. Zum anderen ist es zu erwarten, dass Mitglieder des Grossen Rates als Volksvertreter und damit als Vertreter des eigentlichen Eigentümers ein direktes Mitspracherecht ausüben wollen. Diesen Zielkonflikt lässt sich nur mittels Privatisierung der Bank lösen.
Die Gender-Quote in Abs. 4 ist zu streichen. Bei der Besetzung des Bankrates muss die Kompetenz und nicht das Geschlecht im Vordergrund stehen.
§21 Reingewinn und Gewinnverwendung
Die Ablösung der bisher starren Gewinnzuweisung (¼ an die Reserven der Bank und ¾ an den Kanton) durch eine offene Regelung wird unterstützt.
Die Handelskammer weist aber darauf hin, dass die Reserven der BKB möglichst grosszügig bedient werden, d.h. der Gewinn in erster Linie für Rückstellungen zur Risikoabfederung verwendet werden muss. Hingegen ist der Anteil des Jahresgewinnes, der in die allgemeine Staatskasse ausgeschüttet wird, möglichst gering zu halten.
Weiterführende Überlegungen
Aus ordnungspolitischen Gründen erachtet es die Handelskammer in der heutigen Zeit nicht mehr notwendig, dass der Staat Eigner einer Bank ist. Durch genossenschaftlich organisierte Banken wie bspw. die Raiffeisenbank, existieren vergleichbare Institutionen für Kleinanleger und KMU. Die Totalrevision des BKB Gesetzes sollte deshalb auch zum Anlass genommen werden, die Eigentümerschaft der Basler Kantonalbank zu überdenken.
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